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Sexting bei Jugendlichen: was strafbar ist, was nicht, und was Eltern im Ernstfall nicht tun sollten

Aktualisiert: 25.09.2026 9 Quellen So arbeiten wir
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Sexting heißt: intime Fotos, Videos oder Nachrichten verschicken. Unter Jugendlichen ist das verbreitet.
  • Das Unrecht liegt im Weiterleiten, nicht darin, dass ein Jugendlicher ein Bild gemacht hat.
  • Unter 14 Jahren fällt jede solche Aufnahme unter § 184b StGB (Kinderpornografie). Das gilt auch, wenn Kinder sie von sich selbst machen und verschicken.
  • 14 bis 17 Jahre: Selbst gemachte Bilder, die einvernehmlich nur für den persönlichen Gebrauch entstanden sind, sind nicht strafbar (§ 184c Abs. 4). Weiterleiten ist strafbar.
  • Im Ernstfall keine Screenshots machen und nichts weiterschicken, auch nicht an die Schule oder in die Elterngruppe. Das kann selbst strafbar sein.

Was ist Sexting?

Sexting setzt sich aus „Sex“ und „Texting“ zusammen: erotische Nachrichten, Oben-ohne- oder Nacktfotos, die per Messenger oder Social Media verschickt werden, oft als Liebesbeweis, zum Flirten oder aus Neugier. Laut einer Befragung von Saferinternet.at (2017) hat jeder dritte Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren schon einmal Nacktbilder von sich verschickt.

Problematisch wird Sexting, wenn Bilder unter Druck entstehen, ohne Einverständnis weitergeleitet werden oder wenn Erwachsene Kinder dazu bringen. Letzteres ist Cybergrooming und eine Straftat.

Wann ist Sexting strafbar?

SituationUnter 14 Jahren14 bis 17 Jahre
Eigenes Bild machen und nur für sich behaltenstrafbar als Herstellung (§ 184b); Kinder unter 14 sind aber nicht strafmündignicht strafbar, wenn einvernehmlich und nur zum persönlichen Gebrauch (§ 184c Abs. 4)
An Freund/Freundin schicken (einvernehmlich)fällt unter § 184bnicht ausdrücklich ausgenommen: Die Ausnahme in § 184c Abs. 4 umfasst nur Herstellen und Besitz, nicht das Verschicken
Erhaltenes Bild speichernBesitz: 3 Monate bis 5 Jahre (§ 184b Abs. 3)Besitz: bis 2 Jahre oder Geldstrafe (§ 184c Abs. 3); nicht, wenn selbst einvernehmlich hergestellt
Weiterleiten an andere / in GruppenVerbreitung: 6 Monate bis 10 Jahre (§ 184b Abs. 1)Verbreitung: bis 3 Jahre oder Geldstrafe (§ 184c Abs. 1)
Bild ohne Einverständnis weitergebenzusätzlich § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs)zusätzlich § 201a StGB

Tabelle seitlich wischen →

Quelle: §§ 184b, 184c, 201a StGB (gesetze-im-internet.de); Strafrahmen in der Fassung seit 28.06.2024 laut Wikipedia „Kinderpornografie“ · Stand 25.09.2026

Strafmündig sind Kinder in Deutschland ab 14 Jahren (§ 19 StGB); ab dann gilt das Jugendstrafrecht. Auch ein Verfahren ohne Strafe kann belasten, etwa wenn Handys als Beweismittel beschlagnahmt werden.

Ihr Kind ist betroffen: Was jetzt hilft

  1. Ruhig bleiben, keine Vorwürfe. Ihr Kind fühlt sich bereits verraten und bloßgestellt. Sagen Sie klar: Schuld ist, wer weitergeleitet hat.
  2. Nichts speichern oder weiterschicken, siehe oben. Nur notieren, wo das Bild aufgetaucht ist.
  3. Bei der Plattform melden und Löschung verlangen. Bei Instagram, TikTok und YouTube gibt es eigene Meldewege; bei WhatsApp und Snapchat ist es schwerer.
  4. Take It Down nutzen: Mit dem kostenlosen Dienst Take It Down erzeugt Ihr Kind auf dem eigenen Gerät einen digitalen Fingerabdruck (Hash) des Bildes. Das Bild selbst wird nicht hochgeladen. Teilnehmende Plattformen können Kopien damit erkennen und sperren. Gilt für Aufnahmen, die vor dem 18. Geburtstag entstanden sind.
  5. Anzeige erstatten bei der Polizei, wenn Bilder ohne Einverständnis verbreitet wurden oder ein Erwachsener beteiligt ist.
  6. Schule informieren, aber nur mündlich, ohne das Bild zu zeigen oder zu schicken.
  7. Hilfe holen: Nummer gegen Kummer, JUUUPORT oder die Online-Beratung von klicksafe und JUUUPORT.

Ihr Kind hat ein Bild weitergeleitet oder bekommen

  • Bekommen, ohne es zu wollen: nicht weiterleiten, löschen, dem Absender sagen, dass man das nicht will; bei Erwachsenen als Absender: Polizei.
  • Selbst weitergeleitet: Ernst nehmen, sofort löschen lassen, beim Opfer entschuldigen. Bei Verbreitung in größeren Gruppen anwaltlichen Rat holen.
  • In der Klassengruppe aufgetaucht: Kind soll die Gruppe nicht verlassen und nichts löschen, bevor die Polizei entschieden hat. Aber auch nichts speichern.

Vorbeugen: das Gespräch vorher führen

Verbote wirken bei Jugendlichen kaum. Besser ist, das Thema offen anzusprechen, bevor etwas passiert:

  • Niemand muss ein Bild schicken, auch nicht als Liebesbeweis. „Nein“ ist immer in Ordnung.
  • Was einmal verschickt ist, lässt sich nicht zurückholen. Auch Snapchat-Bilder lassen sich per Screenshot speichern.
  • Wer ein Bild anderer weiterleitet, macht sich strafbar, nicht die Person auf dem Bild.
  • Wenn doch etwas passiert: Ihr Kind kann zu Ihnen kommen, ohne Ärger zu bekommen.
  • Erwachsene, die nach Bildern fragen, sind immer ein Alarmsignal.

Mehr zur Sicherheit auf den Plattformen: Snapchat · Instagram · WhatsApp

Häufige Fragen

Wann ist Sexting strafbar?

Bei Minderjährigen vor allem dann, wenn Bilder weitergeleitet oder ohne Einverständnis gespeichert werden (§ 184b/§ 184c StGB). Bei Kindern unter 14 fällt jede solche Aufnahme unter § 184b. Unter 14-Jährige sind aber nicht strafmündig.

Ist Sexting unter 16-Jährigen erlaubt?

Selbst gemachte Bilder von 14- bis 17-Jährigen, die einvernehmlich und nur zum persönlichen Gebrauch entstanden sind, sind nicht strafbar (§ 184c Abs. 4). Das Weiterleiten an Dritte ist strafbar.

Darf ich als Eltern einen Screenshot als Beweis machen?

Bei Nacktbildern von Minderjährigen besser nicht: Speichern kann als Besitz, Weiterschicken als Verbreitung strafbar sein, auch mit guten Absichten. Notieren Sie, wo das Bild zu sehen ist, und gehen Sie zur Polizei.

Wie bekomme ich ein Nacktbild meines Kindes aus dem Netz?

Bei der Plattform melden, Anzeige erstatten und den kostenlosen Dienst Take It Down nutzen. Er sperrt Kopien auf teilnehmenden Plattformen, ohne dass das Bild hochgeladen wird.

Was ist der Unterschied zwischen Sexting und Sextortion?

Beim Sexting werden Bilder freiwillig verschickt. Bei Sextortion werden Betroffene mit ihren Bildern erpresst, meist um Geld oder weitere Bilder. Das ist immer eine Straftat: nicht zahlen, nicht weiter antworten, Polizei einschalten.

Quellen

  1. § 184b StGB – Kinderpornographische Inhalte
  2. § 184c StGB – Jugendpornographische Inhalte
  3. § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
  4. Wikipedia: Kinderpornografie (Rechtsentwicklung 2021 und 2024), abgerufen 25.09.2026
  5. klicksafe.de: Sexting, aktualisiert 16.02.2026
  6. Bayerischer Erziehungsratgeber: Sexting
  7. LKA NRW: Sexting – wenn Intimes öffentlich wird
  8. Take It Down (NCMEC)
  9. Wikipedia: Sexting (Studie Saferinternet.at 2017)
Wie diese Seite entstanden ist: Wir haben am 25.09.2026 die Google-Ergebnisse zu „sexting“ ausgewertet und die Aussagen zur Strafbarkeit an den Gesetzestexten geprüft. Diese Seite ist keine Rechtsberatung; die Anwendung im Einzelfall hängt von den Umständen ab.

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